Allgemeine Verpflichtung der Vermieter, die Mieter anzumelden

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Die durch den Grossen Rat am 6. Oktober 2021 angenommenen Änderungen im freiburgischen Gesetz über die Einwohnerkontrolle (EKG), sind ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Artikel 6a EKG sieht vor:

Alle Personen, wie Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen oder Logisgeber, die gegen Entgelt Drittpersonen für eine Dauer von mehr als drei Monaten beherbergen, müssen die Ankunft dieser Drittpersonen innerhalb von vierzehn Tagen melden.

Was die Vorgehensweise betrifft, präzisiert Artikel 6b:

Dritte, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, können die Meldung auf dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Weg beim Vorsteher der Einwohnerkontrolle vornehmen.

Personen, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, übermitteln die folgenden Informationen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Wohngemeinde, Umzugsdatum und soweit möglich Gebäudeidentifikator (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID).

Link zum freiburgischen Gesetz über die Einwohnerkontolle (EKG): https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/114.21.1

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