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Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen einer Änderung der VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen) zugestimmt.
Eine Erweiterung des Formulars für die Anzeige einer Mietzinsfestsetzung anlässlich des Abschlusses eines neuen Mietvertags (das im Kanton Freiburg seit dem 1. Januar 2024 wieder obligatorisch ist) wurde beschlossen. Für den bisherigen Mietzins müssen neu die zuletzt geltenden Werte für den Referenzzinssatz und für die Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise - LIK) angegeben werden. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Vgl. Art. 19 Abs. 3 VMWG, die am 1. Oktober 2025 in Kraft tritt.
Wird nach diesem Datum ein altes Formular verwendet, das die neuen Angaben nicht enthält, könnte der im Mietvertrag festgelegte Anfangsmietzins als ungültig betrachtet werden.
Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Verwendung eines offiziellen Mietzinserhöhungsformulars nicht mehr notwendig, um den Übergang in eine andere Mietstufe zu markieren (vgl. vertraglich vereinbarte Staffelmieten), sondern es genügt die einfache Schriftform.
Vgl. Art. 19a VMWG, die am 1. Oktober 2025 in Kraft tritt.
VMWG in Kraft ab 1. Oktober 2025 - pdf
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